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Pflegereform 2027: Was sich ändern soll – und was Sie 2026 noch nutzen sollten

10. Okt.
5 Min. Lesezeit

Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt wissen sollten


Die Pflegeversicherung steht vor einer der größten Veränderungen der vergangenen Jahre.


Neue Pflegebudgets, eine veränderte Einstufung in Pflegegrade, mehr Unterstützung für pflegende Angehörige und neue Regelungen für Alltagshilfen: Die Bundesregierung hat weitreichende Veränderungen angekündigt.


Doch während bereits über die Leistungen für 2027 diskutiert wird, wissen viele Menschen nicht einmal, welche finanziellen Unterstützungen ihnen 2026 zustehen.


Deshalb lohnt sich ein genauer Blick: Was gilt heute? Was soll sich ändern? Und wer könnte von der Reform profitieren – oder Nachteile haben?


Wichtig: Stand 10. Oktober 2026 ist die Pflegereform noch kein geltendes Gesetz.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch damit befassen. Änderungen sind weiterhin möglich.


1. Warum wird die Pflegeversicherung überhaupt reformiert?


Die Zahlen zeigen, wie groß die Herausforderung inzwischen ist.

In Deutschland leben mittlerweile mehr als sechs Millionen pflegebedürftige Menschen.


Gleichzeitig steigen die Ausgaben der Pflegeversicherung.

Nach Berechnungen der Bundesregierung würde die soziale Pflegeversicherung ohne Gegenmaßnahmen folgende Defizite aufweisen:

2027: rund 7,6 Milliarden Euro

2028: rund 15,4 Milliarden Euro


Die Reform soll deshalb zwei Ziele miteinander verbinden:

Einerseits sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen weiterhin ausreichend Unterstützung erhalten. Andererseits muss die Pflegeversicherung langfristig finanzierbar bleiben. Das führt allerdings auch zu schwierigen Entscheidungen.

Denn nicht jede geplante Veränderung bedeutet automatisch mehr Leistungen.


2. Welche Leistungen stehen Ihnen 2026 bereits zu?


Bevor wir uns mit den geplanten Veränderungen beschäftigen, lohnt sich ein Blick auf die bestehenden Ansprüche.


Pflegegeld 2026

Pflegebedürftige, die zu Hause beispielsweise durch Angehörige versorgt werden, können ab Pflegegrad 2 Pflegegeld erhalten.

Pflegegrad

Pflegegeld monatlich

1

Kein Pflegegeld

2

347 €

3

599 €

4

800 €

5

990 €

Das Pflegegeld wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

Es kann beispielsweise genutzt werden, um pflegenden Angehörigen eine Anerkennung zukommen zu lassen oder die häusliche Versorgung zu organisieren.


Pflegesachleistungen 2026

Wird ein zugelassener ambulanter Pflegedienst eingesetzt, stehen abhängig vom Pflegegrad folgende monatliche Höchstbeträge zur Verfügung:

Pflegegrad

Pflegesachleistungen monatlich

1

Kein Anspruch

2

796 €

3

1.497 €

4

1.859 €

5

2.299 €

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen miteinander kombiniert werden. Wird das Sachleistungsbudget teilweise genutzt, reduziert sich das Pflegegeld grundsätzlich anteilig.


Beispiel:

Eine Person mit Pflegegrad 3 nutzt 50 Prozent ihrer Pflegesachleistungen.

Dann bleiben grundsätzlich noch 50 Prozent ihres Pflegegeldes übrig.

Das entspricht 299,50 Euro monatlich.


Weitere Leistungen 2026 im Überblick

Leistung

Betrag

Entlastungsbetrag

131 € monatlich

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Gemeinsam bis zu 3.539 € jährlich

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Bis zu 42 € monatlich

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Bis zu 4.180 € je Maßnahme

Wohngruppenzuschlag bei Erfüllung der Voraussetzungen

224 € monatlich

Diese Beträge gelten nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Nicht jede Leistung steht automatisch jeder pflegebedürftigen Person zu.


3. Entlastungsbetrag: 131 Euro nutzen, bevor Ansprüche verfallen


Bereits ab Pflegegrad 1 steht Pflegebedürftigen ein monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro zur Verfügung.


Das entspricht einem möglichen Jahresbetrag von:

131 € × 12 Monate = 1.572 €

Mit diesem Geld können beispielsweise anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden. Dazu gehören unter anderem Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuung und die Entlastung pflegender Angehöriger.


Was passiert mit nicht genutztem Geld?

Nicht ausgeschöpfte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres angespart werden.

Restbeträge aus 2026 können nach geltendem Recht grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 verwendet werden.


Allerdings sieht der Gesetzentwurf für das zukünftige Sozialraumbudget eine andere Systematik vor. Deshalb sollten Pflegebedürftige ihre vorhandenen Guthaben und die Übergangsregelungen aufmerksam verfolgen.


Unser Tipp: Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wie hoch Ihr aktuell noch verfügbarer Entlastungsbetrag ist.


4. Aus 131 Euro sollen bis zu 175 Euro werden

Eine der bekanntesten geplanten Änderungen betrifft den Entlastungsbetrag.

Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll künftig ein sogenanntes Sozialraumbudget eingeführt werden.


Dieses soll bis zu 175 Euro monatlich betragen.


2026

Geplant

Monatlicher Betrag

131 €

175 €

Jahresbetrag bei voller Nutzung

1.572 €

2.100 €

Unterschied pro Jahr

–

+528 €

Das klingt zunächst nach einer deutlichen Verbesserung.


Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied:

Das Sozialraumbudget soll gezielt für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Die bisherige breitere Verwendung des Entlastungsbetrags soll damit eingeschränkt werden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass das neue Budget regelmäßig monatlich genutzt wird. Eine Ansparmöglichkeit wie beim bisherigen Entlastungsbetrag ist nach der derzeitigen Planung nicht mehr vorgesehen.


Was bedeutet das praktisch?

Wer heute mehrere Monate Entlastungsbeträge sammelt, um später eine größere Unterstützung zu finanzieren, könnte diese Möglichkeit zukünftig verlieren.

Wer dagegen jeden Monat regelmäßig eine Alltagshilfe benötigt, könnte von dem höheren Betrag profitieren.


Mehr Geld bedeutet also nicht automatisch mehr Flexibilität.


5. Pflegegrad 1: Eine besonders wichtige Veränderung


Gerade für Menschen mit Pflegegrad 1 könnte die Reform erhebliche Folgen haben.

Bislang erhalten auch sie monatlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag.

Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll dieser Anspruch in Pflegegrad 1 entfallen.

Stattdessen sollen präventive Angebote und eine neue Pflegebegleitung gestärkt werden.


Was bedeutet das für Betroffene?

Nehmen wir eine 82-jährige Frau, die noch weitgehend selbstständig lebt.

Sie benötigt keine umfassende Pflege, freut sich aber über Unterstützung beim Einkaufen, bei alltäglichen Aufgaben und über regelmäßige Gesellschaft.

Bislang kann sie dafür ihren Entlastungsbetrag einsetzen. Fällt dieser Anspruch weg, müsste sie entsprechende Unterstützung möglicherweise selbst finanzieren, sofern keine andere Leistung greift. Aus unserer Sicht ist das ein besonders wichtiger Punkt.

Denn gerade frühzeitige Unterstützung kann dazu beitragen, Selbstständigkeit zu erhalten und Angehörige zu entlasten.


Ob die geplanten Alternativen diesen Verlust tatsächlich ausgleichen können, bleibt abzuwarten.


6. Das Pflegegeld soll Teil eines neuen Entlastungsbudgets werden

Eine weitere grundlegende Veränderung betrifft das bisherige Pflegegeld.

Nach dem Gesetzentwurf soll es künftig in einem neuen Entlastungsbudget aufgehen.

Die vorgesehenen Beträge sollen höher liegen als das bisherige Pflegegeld.

Allerdings soll das Budget nicht ausschließlich als frei verfügbares Pflegegeld betrachtet werden.


Daraus sollen unter anderem auch bestimmte Pflegehilfsmittel und Ersatzpflege finanziert werden können.


Was bedeutet das für Angehörige?

Bisher bestehen unterschiedliche Leistungsansprüche nebeneinander.

Zukünftig sollen bestimmte Leistungen in einem Budget gebündelt werden.

Das könnte die Verwendung vereinfachen. Es bedeutet aber auch, dass Familien genau prüfen müssen, welche Ausgaben künftig aus demselben Budget finanziert werden.


Wichtig: Die Erhöhung eines Budgets ist nicht mit einer gleich hohen Erhöhung des frei verfügbaren Pflegegeldes gleichzusetzen.


7. Was passiert mit der Verhinderungspflege?

Seit Juli 2025 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro jährlich zur Verfügung. Dieses Budget ist besonders wichtig, wenn pflegende Angehörige vorübergehend verhindert sind.

Die Verhinderungspflege kann beispielsweise stundenweise oder über einen längeren Zeitraum organisiert werden.


Beispiel aus dem Alltag

Eine Tochter versorgt ihre Mutter mit Pflegegrad 3.

Zweimal wöchentlich benötigt sie für einige Stunden eine Vertretung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann dafür Verhinderungspflege eingesetzt werden.

Auch bei einer längeren Abwesenheit kann eine Ersatzpflege notwendig werden.


Was soll sich ändern?

Die Reform sieht vor, die Finanzierung der Ersatzpflege stärker in die neuen ambulanten Budgets einzubeziehen. Dadurch sollen bisher getrennte Leistungen einfacher miteinander kombiniert werden können.

Für Familien ist entscheidend, ob sie künftig insgesamt mehr Unterstützung erhalten oder lediglich anders über dieselben Mittel verfügen können.


Gerade bei der Finanzierung einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft sollte deshalb nicht mit bisher gewohnten Erstattungsmöglichkeiten für 2027 gerechnet werden, bevor die endgültigen Regelungen feststehen.


8. Pflegegrade bleiben – die Begutachtung soll verändert werden

Die fünf Pflegegrade sollen nicht abgeschafft werden.

Allerdings plant die Bundesregierung Änderungen bei der Pflegebegutachtung.

Ziel ist unter anderem, den Anstieg der Zahl der anerkannten Pflegebedürftigen zu begrenzen.

Dadurch könnten die Voraussetzungen für eine Einstufung zukünftig strenger werden.

Für bereits anerkannte Pflegegrade ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Für Menschen, die zukünftig erstmals einen Pflegegrad beantragen, könnten sich dagegen Veränderungen ergeben.


Auch hier kommt es auf die endgültige gesetzliche Regelung an.



Unser Rat für 2026

Prüfen Sie frühzeitig, welche Leistungen Ihnen bereits heute zustehen. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse eine Übersicht über vorhandene Ansprüche geben und klären Sie, welche Fristen gelten.

Und treffen Sie keine finanziellen Entscheidungen auf Grundlage von Leistungen, die für 2027 bisher lediglich geplant sind.


Senioren WG mit Herz –

Ihre Ansprechpartnerin für das Leben im Alter


Ob gemeinschaftliches Wohnen, Alltagshilfe, Seniorenbegleitung oder die Vermittlung einer Betreuungskraft im eigenen Zuhause:

Wir unterstützen Sie dabei, passende Lösungen für Ihre persönliche Lebenssituation zu finden.


Auch wenn Sie noch gar nicht wissen, welche Unterstützung Sie benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.


Gemeinsam finden wir heraus, welche Möglichkeiten zu Ihnen passen.



Informationsstand: 10. Oktober 2026. Die beschriebenen Reformmaßnahmen sind noch nicht geltendes Recht. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich

 
 

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